Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende auf Antrag allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt.
Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung. Die Tätigkeit der Übersetzenden meint grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer oder mehrerer Sprachen. Sprache in diesem Sinn ist auch eine Gebärdensprache.
Sie haben die Möglichkeit, sich allgemein beeidigen oder ermächtigen zu lassen als:
- Gerichtsdolmetscher:in in gerichtlichen Verfahren
- Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
- Gebärdensprachdolmetscher:in
- Übersetzer:in
Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden.
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zwischen dem 01.01.2011 und 01.01.2023 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende sowie die Ermächtigung als Übersetzende für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt für Niedersachsen auf Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Über die allgemein beeidigten Dolmetschenden und die ermächtigten Übersetzenden wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notar:innen mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telefon,
- Fax,
- E-Mailadresse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen,
- die jeweilige Sprache sowie
- das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen. Aufgenommen wird auch eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
In Niedersachsen ist das Landgericht Hannover für die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung zuständig. Dort werden auch die Eintragungen in das Verzeichnis und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt.
Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt ist.
Zusätzlich finden Sie hier das Verzeichnis im Internet.