Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
- Sie können die theoretische Sachkunde insbesondere durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates darüber erbringen, dass dort eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes besteht. Je nachdem, ob der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist oder nicht können noch weitere Nachweise insbesondere über die Dauer der Berufsausübung erforderlich sein.
- Den Nachweis der praktischen Sachkunde können Sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung eines mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgangs bringen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
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Sollten Sie eine europäische Berufsqualifikation (nach Maßgabe von § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, können Sie Ihre theoretische Sachkunde (unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation) auch durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.
In den Fällen der europäischen Berufsqualifikation (s.o., § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) müssen Sie durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 4 RDG vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.