Mit dem VIB gemäß §§ 2a, b, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für bestimmte Arten von Vermögensanlagen ein zugehöriges VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür ein VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erstellt haben. Dessen Veröffentlichung muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gestatten. Für den Mindestinhalt und den Aufbau existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im VermAnlG festgelegt sind.
Sie sind verpflichtet ein VIB zu veröffentlichen und dessen Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestatten zu lassen, wenn
- Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt (in diesem Fall reichen Sie das VIB im Rahmen des Antrags auf Billigung und Hinterlegung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts ein), oder
- Ihr öffentliches Angebot von der gesetzlichen Prospektpflicht befreit ist (im Fall von Schwarmfinanzierung oder sozialen Projekten gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG).
Die BaFin prüft, ob das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass es vollständige und leicht verständliche Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Inhalte des VIB gem. §§ 2a, b, 13 VermAnlG der Wahrheit entsprechen.
Sie können das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.