Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch unfallversichert. Private Haushalte werden durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zum Arbeitgeber.
Unter den Begriff Haushaltshilfe fallen unter anderem:
- Reinigungskräfte,
- Babysitter,
- Küchenhilfen,
- Gartenhilfen sowie
- Kinder und Erwachsenenbetreuerinnen und -betreuer.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten tragen die Arbeitgebenden – also Sie als Haushaltsführende oder Haushaltsführender. Mit Zahlung des Beitrags sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von der Haftung befreit, falls Ihrem Hauspersonal in Ihrem Haushalt etwas zustößt. Die Haftung übernimmt dann die Unfallkasse. Diese ist Ihre Ansprechpartnerin bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten Ihres Hauspersonals.
Die Leistungen reichen gegebenenfalls von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente.
Als privater Arbeitgeber sind Sie kraft Gesetzes Mitglied der Unfallkasse. Für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn:
- die Person, die Sie beschäftigen, mehr als 520,00 EUR monatlich von Ihnen erhält oder
- die Person sowohl in Ihrem Privathaushalt als auch in Ihrem Büro, Ihrer Praxis oder Ihrem Gewerbebetrieb eingesetzt wird und
- die Arbeit in Ihrem Privathaushalt überwiegt, also mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit beträgt.
Diese versicherungspflichtig Beschäftigten müssen Sie bei der Unfallkasse des Bundeslandes melden, in dem sich der Haushalt befindet.
Eine geringfügige Beschäftigung müssen Sie der Unfallkasse nicht melden. Dieser sogenannte Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst höchstens 520,00 EUR beträgt. Minijobs im Haushalt müssen Sie über das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden.