Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss die oder der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Heiraten Sie erneut oder gehen Sie eine neue Lebenspartnerschaft ein, endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Sie können erneut eine zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wenn die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft
- aufgelöst (geschieden),
- aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.
Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Dies müssen Sie beim Antrag bitte angeben. Unter Umständen werden mehrere Leistungen gegenseitig angerechnet.