Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verschiedene Anzeigepflichten. Unter anderem müssen sie melden, wenn sie die Absicht haben, eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter zu bestellen.
Als Absicht gilt eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Organs Ihres Unternehmens, zum Beispiel des Aufsichtsrates. Dies ist auch der Fall, wenn die Auswahl unter dem Vorbehalt der Entscheidung anderer Gremien oder der Rückmeldung der BaFin steht.
Die Anzeigepflicht gilt zudem
- für die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters sowie
- die Verlängerung einer zeitlich befristeten Bestellung einer Geschäftsleiterin oder eines Geschäftsleiters (nicht des der Bestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses)
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter müssen folgende Kriterien erfüllen:
- fachlich Eignung,
- Zuverlässigkeit und
- ausreichende zeitliche Verfügbarkeit
Diese Kriterien beurteilt die BaFin anhand der eingereichten Unterlagen.