Das Stilllegen oder Aufgeben einer Betriebsanlage der Eisenbahn, zum Beispiel eines Streckenabschnitts oder eines Bahnhofs, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage verliert. Grundstücke, die Betriebsanlagen sind oder auf denen sich Betriebsanlagen befinden, unterliegen einem Planfeststellungsvorbehalt des Bundes und sind der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen.
Erst durch eine Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung wird dieser Sonderstatus wieder aufgehoben und die entsprechenden Flächen in die Planungshoheit der Kommunen zurückgegeben. Eine solche Freistellung von Bahnbetriebszwecken können Sie beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragen.
Antragsberechtigt für die Freistellung sind
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks,
- die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt oder
- der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das Grundstück für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.