Sie können den Antrag auf Anerkennung als Sachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.
Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.
Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.
Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden automatisch an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. an die Brandenburgische Ingenieurkammer weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.
Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.