Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich anzeigen; die elektronische Form ist unzulässig.
Benennen Sie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift.
Diese Personen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Landkreisverwaltung und berechtigt, Sie als antragstellende Person zu vertreten.
Die Gemeinde oder der Landkreis erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung muss dabei auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. Die Kostenschätzung ist dann von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Sie können allerdings zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen.
Nach der Sammlung der erforderlichen Unterschriften ist der Einwohnerantrag schriftlich bei der Gemeinde oder dem Landkreis einzureichen, die oder der dann prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des Kreistags behandelt.
In dieser Sitzung sollen auch die Vertretungsberechtigten angehört werden.