Der Gesetzgeber sieht die Erstattung der Aufwendungen für angemessene Beiträge einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen der Vollzeitpflege vor, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Die Leistungen in der Vollzeitpflege umfassen auch die Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.
Das Jugendamt prüft Ihren Antrag und den Anspruch auf Beitragsübernahme.
An das örtliche Jugendamt
Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII.
Keine
Es fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung