Die landwirtschaftliche Unfallversicherung versichert:
- Unternehmerinnen und Unternehmer
- selbständige Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus eingeschlossen
- mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- Beschäftigte und
- mitarbeitende Familienangehörige
Die Unfallversicherung gilt für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Anmeldung sowie die Zahlung des Beitrags verantwortlich. Für die Anmeldung müssen Sie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) folgendes mitteilen:
- Art und den Gegenstand des Unternehmens
- Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
- Unternehmenssitz
Folgende Unternehmen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), die Teil der SVLFG ist:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich:
- des Garten- und Weinbaues
- der Fischzucht
- der Teichwirtschaft
- der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei)
- der Imkerei sowie
- der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege
- Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
- Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
- Garten und Landschaftsbauunternehmen sowie Unternehmen der Gartenpflege
- Jagdunternehmen
- Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege
Wenn Sie Ihr Unternehmen bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden, ist in der Regel keine separate Anmeldung zur Unfallversicherung nötig. Die Gewerbeanmeldung wird automatisch an die Unfallversicherung weitergeleitet.
Unternehmerinnen und Unternehmer landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen sind nach dem Gesetz bei der LBG pflichtversichert.
Hinweis: Für Ihr Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn Ihr Unternehmen Bestandteile in unterschiedlichen Branchen hat. Maßgeblich ist der Unternehmensschwerpunkt. Es besteht kein Wahlrecht.