Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Vereinssatzung
2. Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Vollmachten: Für die Anerkennung als Betreuungsverein kommen nur rechtsfähige Vereine, also „eingetragene Vereine“ im Sinne der §§ 21 ff. BGB in Betracht (vgl. § 14 BtOG). Die Anerkennung als Betreuungsverein benötigt jeder Verein, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Vereinsbetreuerinnen und -betreuer bestellen lässt oder selbst als Verein Betreuungen übernehmen will.
3. Versicherungsnachweis durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice.
4. Bescheinigung des Finanzamtes zur Gemeinnützigkeit: Der Verein muss mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen (gem. 14 BtOG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Nds. AGBtR).
5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Zeugnisse bzw. Urkunden und Arbeitsverträge: In der Regel wird es als ausreichend angesehen, wenn zwei hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter tätig sind und sie gemeinsam mindestens eine Vollzeitstelle wahrnehmen. Der Betreuungsverein muss sicherstellen, dass nach § 1816 Abs. 6 BGB Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtungen, in welcher eine betreute Person untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen, nicht über den Betreuungsverein mit der Betreuung beauftragt werden. Besondere Anforderungen werden an die Person(en) gestellt, die für die fachliche Leitung des Betreuungsvereins und die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist/sind. Geeignet für die Aufgaben gem. §§ 15, 16 BtOG ist eine Person, wenn sie über einen Fachhochschulabschluss, insbesondere der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt. Maßgebend ist hier die aktuelle Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen, Erl. d. MJ vom 13. März 2020 (Nds. MBl., S. 408).
6. Darstellung des Wirkungsbereiches (Landkreis, kreisfreie Stadt, Amtsgerichtsbezirk): Der Bereich, in dem die Querschnittsarbeit geleistet werden soll, ist räumlich abzugrenzen und mit der örtlich zuständigen Betreuungsstelle abzustimmen. Eine landesweite Anerkennung wird nicht erteilt. Eine spätere Änderung oder Erweiterung des Wirkungsbereiches ist unter Beteiligung der örtlich zuständigen Betreuungsstelle möglich.
7. Nachweis eines Kontrollsystems zur Wahrnehmung der Aufsichtspflichten (vgl. Formular auf der Homepage).
8. Finanzierungsplan zur Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Ein Betreuungsverein darf aufgrund seiner sozialen Verantwortung, die geprägt ist vom Bedürfnis nach einer tragfähigen und dauerhaften Beziehung zwischen den jeweils Betreuten und ihren individuellen Betreuerinnen und Betreuern, nur dann anerkannt werden, wenn er im Antragsverfahren und danach jährlich nachweist, dass sein Engagement auf Dauer angelegt ist und er über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, das System aus haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dauerhaft aufrechtzuerhalten und insbesondere zu finanzieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Nds. AGBtR).
9. Ausführliche Konzeption zur Tätigkeit als Betreuungsverein mit Darstellung der Querschnittsarbeit sowie der vorgesehenen Weiterbildungsmöglichkeiten für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine mögliche jährliche Fortschreibung der Konzeption soll hierbei bereits berücksichtigt werden.
10. Verpflichtungserklärung zu folgenden Punkten:
Die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts, einzureichen bis zum 30.06. eines jeden Folgejahres. Ein standardisierter Vordruck ist auf der Homepage der Landesbetreuungsstelle eingestellt. Für das erste Jahr nach der Anerkennung behält sich die Landesbetreuungsstelle vor, im Anerkennungsbescheid gesonderte Regelungen für den ersten Bericht festzulegen.
Die Verpflichtung zur planmäßigen Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, zum Abschluss von Vereinbarungen über eine Begleitung und Unterstützung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, § 15 Abs. 1 Nr. 4 BtOG, sowie zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BtOG sowie die Durchführung regelmäßiger Erfahrungsaustausche zwischen den haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreuungsvereines.
Die planmäßige Information über Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG.
Die Anpassung des Versicherungsschutzes.
Die Pflicht zur Information der Landesbetreuungsstelle bei Personalwechseln, Satzungsänderungen, Vorstandswechseln oder anderen Entwicklungen, die Eintragungen im Vereinsregister erforderlich machen.
Die Gewährung eines Einblicks in den Gesamthaushalt und die Kassenlage durch die Landesbetreuungsstelle.