Als finanzschwache Kommune und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse können Sie Förderungen aus bestimmten EU-Fonds beantragen oder Kooperationspartner bei dem Antrag eines/einer Dritten sein. Diese EU-Fonds garantieren jedoch keine Vollfinanzierung eines Projekts. So kann es sein, dass eine Differenz zwischen dem zwingend durch die Kommune zu leistenden Eigenanteil von 15 % und der Hauptzuwendung entsteht. Die Förderung, welche sich aus der Kofinanzierungshilfe ergibt, kann eine Finanzierung dieser Differenz ermöglichen. Eine Kofinanzierungszuwendung beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
- Konkret bezieht sich die Kofinanzierungsrichtline auf die Förderperioden 20142020 sowie 2021-2027 und umfasst ausschließlich folgende EU-Fonds bzw. Richtlinien, die Mittel aus diesen Fonds verwenden:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE); einschließlich Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programmes Europäische Stadtinitiative (EUI); Urban Innovative Action (UIA) – nur Förderperiode 2014-2020
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+); Europäischer Sozialfond (ESF) – nur Förderperiode 2014-2020
- Europäischer Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Eine Kofinanzierung kann von der Bewilligungsbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt werden, sofern Sie als Kommune alle Voraussetzungen erfüllen und als förderwürdig gelten. Die Förderwürdigkeit Ihres Antrags wird anhand von verschiedenen Qualitätskriterien, wie beispielsweise der Steuereinnahmekraft oder des Demografieindikators bestimmt, für die Punkte vergeben werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, indem die Anträge aus ganz Niedersachsen verglichen werden. Die Kommunen mit den meisten Punkten erhalten die Förderung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.