Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.