Wenn Ihre Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls Bauarbeiten nicht durchführen kann, können Sie beantragen, dass Ihnen ergänzend zum Saison-Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Beschäftigten erstattet werden. Dies betrifft die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber allein zu tragen haben.
Diese Leistung ist begrenzt auf Betriebe
- des Baugewerbes,
- des Gerüstbauerhandwerks,
- des Dachdeckerhandwerks und
- des Garten- und Landschaftsbaues.
Sie können die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten. Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge liegen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zu Grunde.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können Sie nur für gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen. Das sind Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach den Tarifverträgen in der Schlechtwetterzeit aus witterungsbedingten Gründen nicht gekündigt werden können. Für die Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte und Poliere können Sie hingegen keine Erstattung bekommen.