Ein deutscher Versicherungsvermittler oder ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen. Dies gilt nicht, wenn
Sie müssen die Meldung über das BZSt-Online-Portal erstellen. Für die elektronische Meldung über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Sie können das Zustandekommen ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden.
Sie müssen die elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge über das BZSt-Online-Portal (BOP) erstellen.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Meldungen können einreichen:
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten an.
gesetzliche Meldefrist: bis Ende Februar des Folgejahres
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)