Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern einzuziehen. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Ausland lebender Erbringer von Leistungen sind:
- Einkünfte, die durch in Deutschland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, zum Beispiel
- Antrittsgelder
- Honorare
- Preisgelder
- Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows
- Einkünfte aus der Verwertung in Deutschland, der in Deutschland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
- Einkünfte aus der Überlassung von
- Rechten (zum Beispiel: Filmrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) sowie
- gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Know-how)
- Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat bei deutschen Gesellschaften
Die Einkommensteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung.
Höhe der Einkommensteuer:
- 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
- bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
- bei Übernahme der Steuer durch den Empfänger der Leistung: 17,82 Prozent der Vergütung (43,89 Prozent bei Aufsichtsräten), zuzüglich Solidaritätszuschlag von 0,98 Prozent (2,41 Prozent bei Aufsichtsräten) der Vergütung
Sie müssen die Einkommensteuer über das ElsterOnline-Portal oder das BZSt-Online-Portal anmelden.