Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben – auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:
- Zolllager
- vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- aktive Veredelung
- passive Veredelung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:
- länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
- umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten
Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,
- ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
- ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.