Grundsätzlich können Ihnen die Zollbehörden Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen vorliegen und Sie einen Antrag stellen. Erstattet bekommen Sie bereits gezahlte Steuerabgaben, erlassen bekommen Sie Abgaben, die Sie noch nicht gezahlt haben.
Die Zollbehörden prüfen auf Antrag, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass vorliegen. Entspricht Ihr Antrag nicht den formellen Anforderungen – zum Beispiel korrekte Form des Antrags oder Einhaltung von Fristen –, müssen ihn die Zollbehörden ohne Prüfung der sachlichen Gründe ablehnen.
Ergibt sich nach der Prüfung durch die Zollverwaltung ein Anspruch auf Erstattung, erhalten Sie die zu viel gezahlten Abgaben zurück.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag auf Erstattung und Erlass können Sie stellen, wenn Sie
- die Abgaben tatsächlich gezahlt haben,
- Sie der Abgabenschuldner sind oder
- die Person sind, die die Rechte und Pflichten des Abgabenschuldners übernommen hat, zum Beispiel eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger.
Mit einer Vollmacht kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der oben genannten Personen den Antrag auf Erstattung und Erlass stellen. Eine Auszahlung an die vertretende Person ist nur möglich, wenn das durch die Vollmacht geregelt ist.
Die Zollbehörden können geforderte Abgaben auch ohne Antrag erstatten oder erlassen. Das gilt, wenn die Zollbehörden selbst feststellen, dass die angeforderten Abgaben
- nicht gesetzlich geschuldet waren
- die Erhebung auf einem Irrtum der Zollbehörde basiert oder
- wenn besondere Umstände erkennbar sind, die eine Erstattung und Erlass rechtfertigen.