Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber
- wird pro Leinwand erhoben und
- richtet sich nach den Nettoumsätzen aus den Eintrittskarten.
Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 100.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen.
- Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 200.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 1,8 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
- Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 2,4 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
- Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz von mehr als EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 3,0 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat
- den Nettoumsatz, in der Regel aus dem Verkauf von Eintrittskarten, und
- die Besucherzahlen
Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.
Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.
Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.
- Hochrechnung: Netto-Umsatz geteilt durch die gespielten Monate, mal (x) 12 Monate ist gleich (=) Nettoumsatz des Jahres.
Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).