Sie können mit Ihrem Stromnetz-Betreiber eine individuelle Netzentgeltvereinbarung schließen, wenn Sie Strom zu Zeiten nutzen, in denen sonst wenig Strom verbraucht wird oder wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen.
Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson ein individuelles Netzentgelt mit Ihrem Stromnetz-Betreiber vereinbart haben, müssen Sie dies der Beschlusskammer 4 melden. Zusätzlich müssen Sie der Beschlusskammer 4 jährlich mit einem Bericht nachweisen, dass Sie die Kriterien für die individuelle Netzentgeltvereinbarung eingehalten haben. Die Beschlusskammer 4 kann dann nachträglich eine Kontrolle durchführen, die sogenannte ex-post-Kontrolle.
Eine sogenannte atypische Netznutzung liegt vor, wenn Sie Strom zu ungewöhnlichen Zeiten nutzen. Das heißt, dass das Maximum Ihres Stromverbrauchs im Jahr - die sogenannte individuelle Jahreshöchstlast - außerhalb der Zeit liegt, in ihrem Netzgebiet viel Strom verbraucht wird.
In diesem Fall können Sie mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, das eine Vergünstigung von bis zu 80 Prozent des allgemeinen Netzentgelts beinhaltet.
Eine sogenannte stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen. Das ist der Fall, wenn
- Sie jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden Strom verbrauchen. Die Benutzungsstundenzahl ist ein rechnerischer Wert, der sich aus Ihrem Jahresverbrauch geteilt durch die maximale Leistung ergibt.
- Ihr Verbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.
Sie können in diesem Fall mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren in Höhe von
- 20 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr,
- 15 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.500 Benutzungsstunden im Jahr,
- 10 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 8.000 Benutzungsstunden im Jahr.