Laufzeit des Hauptbetriebsplans
Der Zeitraum, den Ihr Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel mehrere Jahre. Über die Laufzeit entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einzelfall. Ein wichtiges Kriterium ist hierbei die Absehbarkeit des Betriebsplanes. Die Laufzeit kann dann in der Praxis um wenige Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt und umfassend in einem bergrechtlichen Verfahren geprüft werden muss.
Wenn Sie die Tätigkeit Ihres Betriebs für bis zu 2 Jahre unterbrechen, führen Sie den Betrieb in dieser Zeit rechtlich gesehen trotzdem weiter. Erst wenn die Unterbrechung länger als 2 Jahre andauert, müssen Sie dafür eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Sie sind von der Betriebsplanpflicht ausgenommen, wenn Sie als Aufsuchungsbetrieb ein Gebiet erkunden wollen und dabei
- keine Vertiefungen in der Oberfläche planen,
- keine maschinelle Kraft anwenden,
- keine Arbeiten unter Tage durchführen und
- keine explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe verwenden.
Wenn Ihr Betrieb eine geringe Gefährlichkeit oder Bedeutung aufweist, können Sie sich von der Betriebsplanplicht befreien lassen, wenn
- der Schutz Ihrer Beschäftigten und Dritter und
- das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche sichergestellt sind und
- sich Ihr Vorhaben nicht auf dem Festlandsockel befindet.
Wenn Sie gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten wollen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Sie einen gemeinschaftlichen Betriebsplan aufstellen.
Bei Vorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben können, sollten Sie die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informieren, also noch vor dem Einreichen eines Antrags. Auf diese Weise kann die öffentliche Meinung in die Planung des Unternehmens einfließen, bevor die Planung verfestigt ist.