Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).


Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

§ 25 Asylgesetz (AsylG)
Artikel 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Verfahrensablauf

Meldet sich eine Asylsuchende/ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich eine Ausländerin/ein Ausländer erst im Inland als asylsuchende Person zu erkennen gibt, wird sie oder er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt.

Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nach § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Bedienstete der zuständigen Stelle. Dazu muss die Asylbewerberin/der Asylbewerber persönlich erscheinen und die Verfolgungsgründe darlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird der Asylbewerberin/dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Informationen zum Ausländerzentralregister auf den Seiten des Bundeverwaltungsamtes
§ 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.

Übersicht der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sämtliche vorhandenen Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensgang belegen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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