Gründung einer politischen Partei Anzeige

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.

§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gründungsprotokoll
  • Satzung
  • Programm
  • Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:

Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Landeswahlleiterin

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste