Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe: Ausstellung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Der Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe und wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der zuständigen Stelle ausgeübt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Die zuständige Stelle stellt über die bestandene Prüfung einen Sachkundenachweis aus.

Für sonstige Bewachungsgewerbe muss ein Unterrichtungsnachweis erteilt werden.

§ 5 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Prüfungszeugnisse als anderer Nachweis der Sachkunde (§ 5d i. V. m. § 5 Absatz 1 Nr. 1-3 Bewachungsverordung (BewachV)
§ 5 Bewachungsverordnung (BewachV)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif der zuständigen Stelle und werden durch diese festgelegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sachkundeprüfung sollte – sofern kein gleichgestellter Qualifikationsnachweis vorliegt – so rechtzeitig absolviert werden, dass der Nachweis dem Antrag zur Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beigefügt werden kann.

Sachkundelehrgänge und Prüftermine können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Anträge / Formulare

Das Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung stellt die zuständige Stelle zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste