Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
- formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
- formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten