Auszug aus der Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Uelzen. Es werden nicht alle o.a. Veranstaltungen besteuert. Bitte beachten Sie den Satzungsinhalt.
§ 1
Steuergegenstand
Die Stadt Uelzen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
(1) Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
(2) den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen) sowie Musikautomaten und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spielen am
Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen und zwar in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, außer auf Jahrmärkten, Schützenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen. Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte für Kleinkinder, Sportspielgeräte (z.B. Billard, Tischkicker oder Dart) und Geräte bzw. Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2
Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer sind befreit
(1) Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht (einschl. KiK-Veranstaltungen, Kino im Kulturkreis);
(2) Veranstaltungen, bei denen Filme vorgeführt werden, die
a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind oder
b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.
(3) Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben;
(4) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, evtl. auch gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben und entsprechend nachgewiesen worden ist.