Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie arbeiten, benötigen eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes. Bestimmte ansteckende Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Inhalte der Belehrung sind, die gesetzlichen Pflichten von Beschäftigten, insbesondere bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Personen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Des Weiteren wird über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln informiert. Für die Bescheinigung nach der Belehrung ist schriftlich zu erklären, dass der beschäftigten Person keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann nach Aufforderung des Gesundheitsamtes ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Die Erstbelehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz findet im Gesundheitsamt statt.
Der Arbeitgeber hat am ersten Beschäftigungstag, die Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit generell ergänzend zu einer Erstbelehrung eines Gesundheitsamtes zu schulen.
Diese Schulung ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren und alle zwei Jahre zu wiederholen (§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Inhalte der Schulung finden Sie unter §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Dieses Angebot gilt für Einwohner/-innen bzw. Betriebe des Landkreises Uelzen. Die Belehrungen finden in der Regel nach Terminvergabe mittwochs vormittags statt.
Zur Terminvergabe senden Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de und geben folgende Daten an: Betreff „Belehrung“ Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und eine Telefonnummer unter der man Sie erreichen kann.
Zweitschriften für bereits durchgeführte Belehrungen, beantragen Sie per Email an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de, mit dem Betreff "Belehrung/Zweitschrift". Geben Sie in der Email Ihre Daten an: Name, evtl. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und eine Telefonnummer. Diese Zweitschrift muss persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und der Entrichtung einer Gebühr von 3,00 Euro abgeholt werden. Hierzu kontaktiert Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes zur Terminabsprache.
Die vom Land Niedersachsen angekündigten Onlinebelehrungen der Gesundheitsämter finden aktuell lediglich in Modellkommunen statt. Sobald dieses auch für den Landkreis Uelzen möglich ist, werden wir umgehend darüber informieren und diese Möglichkeit zur Verfügung stellen.
Das ausgestellte Zeugnis ist unbegrenzt gültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird. Die Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber dokumentieren.
Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verbleibt die Originalbescheinigung für evtl. anstehende Kontrollen im Betrieb. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erfolgt durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Nachbelehrung.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Originalbescheinigung den Beschäftigten wieder auszuhändigen und verbleibt nicht im vorherigen Betrieb!
Wichtig: Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen! Wenn Sie nicht verstehen, was in der Belehrung vermittelt wird, kann nicht bescheinigt werden, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben.