Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.