Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.
Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese ergebensich aus § 35 b GGVSEB. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.
Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit erteilt.
Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung“.