Wie erfahre ich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für meine Nutzungsart/en?
Zunächst werden die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Ermittlung der Kennzahlen 1 und 2 übermittelt. Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde jedem mitteilungspflichtigen Tierhalter die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine/ihre Nutzungsarten schriftlich mit. Hat dieser/diese in der TAM-Datenbank unter seinem/ihrem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so muss er/sie halbjährlich selbständig die betriebliche Therapiehäufigkeit einsehen. Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten müssen mit den bis zum 15. Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen vergleichen werden. Dieser Abgleich ist außerdem zu dokumentieren.
Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der TAM-Datenbank der HI-Tier korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.
Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit kann unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ in der TAM-Datenbank abgelesen werden.
Was sind die Kennzahlen 1 und 2?
Die bundesweiten Kennzahlen nach § 57 des Tierarzneimittelgesetzes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 01.01.2023 nicht mehr halbjährlich, sondern jährlich bis zum 15. Februar berechnet.
Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten in der entsprechenden Nutzungsart liegen. Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen.
Die Tierhalter müssen nach Bekanntgabe der Kennzahlen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Dieser Abgleich muss für jedes Halbjahr jeweils bis zum 01. März bzw. bis zum 01. September erfolgen und dokumentiert werden.
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, steht die Ampel für diesen Betrieb auf grün, das heißt es ist nichts zu veranlassen.
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, so steht die Ampel für diesen Betrieb auf gelb, das heißt es ist unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben und wie die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, steht die Ampel für diesen Betrieb auf rot, das heißt es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt – die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein „Maßnahmenplan“ aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist. Dieser Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert jeweils bis zum 01. Oktober bzw. 01. April schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Je sorgfältiger die Analyse des Gesundheitsstatus und Managementsystems im Betrieb durch die Tierhalter und Tierärzte erfolgt, desto eher wird ein Maßnahmenplan die Tiergesundheit nachhaltig verbessern können, so dass die Behörde keinen Grund hat ergänzende Anordnungen treffen zu müssen.

Kennzahlen 1 und 2 © Landkreis Rotenburg (Wümme)