Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.
Wer als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig ist und die Tätigkeit einstellt, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss dafür sorgen, dass
- die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
- die betroffenen Signaturschlüsselinhaberinnen/Signaturschlüsselinhaber über die Einstellung der Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigt werden und
- die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an die übernehmende den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die zuständige Stelle übergeben wird.
Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, müssen diese gesperrt werden. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss dies der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
§ 10 Signaturgesetz (SigG)