Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.