Der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da die letzten Prüfungsverfahren zur Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Jahr 1984 durchgeführt wurden. Es dürften insbesondere Anträge auf Wiederbestellung in Betracht kommen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Bewerberin/der Bewerber beabsichtigt, die berufliche Niederlassung zu begründen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren an (siehe Antrag auf Wiederbestellung).
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Die Wiederbestellung zur Steuerbevollmächtigten/zum Steuerbevollmächtigten muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Niedersächsisches Finanzministerium