Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einer Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV beschränkt werden auf
- einzelne Arten von Biomasse,
- einzelne Länder oder Staaten,
- einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
- den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
§ 33 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)Energiesteuergesetz (EnergieStG)