Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als
- sachverständige Prüferinnen oder Prüfer ermächtigt oder bestellt sind,
- neben Berufsangehörigen und
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern
gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Wesentlichen entsprechen.
Die zuständige Stelle nimmt die Registrierungsanträge nach der Übergangsentscheidung bzw. § 134 WPO entgegen.
§ 134 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)