Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nach §§ 57a Absatz 1 Satz 1 und 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Sie können nur wirksam zur gesetzlichen Abschlussprüferin/zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) verfügen.
Zur Vermeidung von Härtefallen kann die zuständige Stelle auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden.
§ 8 Absatz 2 Satzung für Qualitätskontrolle§ 57a Absatz 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)§ 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)§ 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)