Eine Person, die
- in einem Mitgliedstaat oder
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs
der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
- in diesem Mitgliedstaat oder
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Schweiz
erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der WPO als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschatfsprüfer abgelegt hat.
Artikel 2 Nr. 1 Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten AbschlüssenZweiter Teil Wirtschaftsprüferordnung (WPO)