Wer bestimmte Arbeiten an Einrichtungen oder Geräten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, durchführen will, muss gemäß § 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten erfüllen. Die erforderliche Sachkunde wird unter anderem durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen.
Diese Fortbildungsveranstaltung muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
§ 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)