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Schülerbeförderung / Schülerfahrtkosten

Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

Regelungen zum Unterrichtsausfall bei extremen Wetterbedingungen - Informationen kommen über Radio, Internet und BIWAPP

Wenn im Winter extremen Witterungs- und Straßenverhältnissen eintreten, sind davon auch immer die Schulwege betroffen. Sollte der Schulweg aufgrund dieser Witterungsverhältnisse, wie z.B. Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser und Sturm, gefährdet sein, so dass der Schulweg sowohl im ÖPNV, im freigestellten Schülerverkehr oder zu Fuß nicht ohne erhebliche Gefahren für die Schülerinnen und Schüler zu bewältigen ist, ist mit der Anordnung von Schulausfall zu rechnen. Damit soll verhindert werden, dass Schülerinnen und Schüler trotz vorliegender Gefahrensituationen den Schulweg zurücklegen.

Die Entscheidung über einen Schulausfall trifft der Landkreis Uelzen je nach Vorhersehbarkeit der Witterungsverhältnisse grundsätzlich am Vorabend oder in Ausnahmefällen am Morgen des jeweiligen Schultages.

Anschließend wird Folgendes veranlasst:

Der Schulausfall wird über das Schulausfallmeldesystem an die Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen (VMZ) gemeldet und die Schulen und Beförderungsunternehmen werden per E-Mail entsprechend informiert.

Die Bürger-Informations- und Warn-App (BIWAPP) wird aktualisiert. Die App kann kostenfrei auf Smartphones mit den Betriebssystemen iOS und Android heruntergeladen werden. Informationen zum Download und den Einstellungen sind hier zu lesen

Weiterhin wird der Landkreises Uelzen über die Entscheidung auf seiner Homepage sowie über die sozialen Medien entsprechend informieren.

Durch die Meldung an das VMZ erhalten die regionalen Radiosender die erforderlichen Informationen und geben den Unterrichtsausfall zusammen mit den Verkehrshinweisen nach den Nachrichten bekannt.

Die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen II Georgsanstalt werden im Falle des Unterrichtsausfalls im Distanzunterricht beschult.

Laut Mitteilung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Lüneburg müssen Schulen Vorsorge für entsprechende Situationen treffen und planen, welche Lehrkräfte bei der Anordnung von Unterrichtsausfall dennoch verpflichtet sind, zum Dienst zu erscheinen, um Aufsichtspflichten gegenüber Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, die in Unkenntnis des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind.

 

Hinweis: Wenn der Landkreis Uelzen nicht informiert, dass die Schule ausfällt, findet der Unterricht statt. Das letzte Wort über den Schulweg ihrer Kinder haben jedoch die Eltern: Sie können selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder auf winterlichen Straßen zur Schule schicken.