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Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Nachfolgend stellen wir Informationen zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) bereit.

Entschädigung aufgrund einer Quarantäne-Anordnung durch das Infektionsschutzgesetz

Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei Verdacht auf eine Infizierung mit Sars-CoV-2, können die zuständigen Behörden den Bürgerinnen und Bürgern Quarantänemaßnahmen auferlegen. Für diese Zeit darf ein konkret benannter Ort nicht verlassen werden. Beschäftigte beziehungsweise deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

In Niedersachen entschädigt dann der zuständige Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Quarantäne/Absonderung muss dabei über das Infektionsschutzgesetz oder weiterer gesetzlicher Grundlagen angeordnet worden sein.
Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) und einem Anspruch auf Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 IfSG ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die Person, die aufgrund des Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtigter, Krankheitsverdächtiger oder als Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden.

Kranke i. S. § 2 Nr. 4 IfSG, also Personen, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind, sind in der Aufzählung nicht genannt und daher in der Regel nicht entschädigungsberechtigt gemäß § 56 IfSG.
Für kranke Personen, auch mit einer bestätigten Corona-Infektion mit und ggf. auch ohne Symptome, stellt der behandelnde Arzt / die Ärztin nach der Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 24.01.2022 eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus.

Das Land Niedersachsen informiert unter:

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/soziales_entschadigungsrecht/infektionsschutzgesetz/entschadigung_bei_verdienstausfall_durch_quarantane/informationen-zur-entschadigung-bei-verdienstausfall-nach-56-ff-infektionsschutzgesetz-ifsg-214130.html

oder

https://ifsg-online.de/index.html

Grundsätzliches

In Niedersachsen entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Beschäftigten beziehungsweise Selbständigen über die Zuständigkeit. Ansonsten wird das für die Entschädigung zuständige Bundesland gemäß § 66 Abs.1 IfSG anhand des Orts der Behörde ermittelt, welche die Anordnung zum Tätigkeitsverbot beziehungsweise der Quarantäne/Absonderung ausgesprochen hat. Selbstständige stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt).

Nach dem Ende der Nieders. Absonderungs-VO zum 01.02.2023 entfällt die Isolationspflicht und daher auch die Möglichkeit der Verdienstausfall-Entschädigung nach den §§ 56 ff. IfSG. Davon ausgenommen sind Pflegekräfte, deren Verdienstausfall ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG auffängt. Dazu ist zwingend das Einreichen des Meldeformulars und ein durch den Arbeitgeber beglaubigter positiver Schnelltest nötig.

Bitte nutzen Sie für diese Antragstellung – soweit möglich – das bundeseinheitliche Fachverfahren unter:
ifsg-online.de »» Dies beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages! Sie können dieses Fachverfahren sowie unten genannte Formulare auch für einen Antrag einer Verdienstausfallentschädigung eines Tätigkeitsverbotes nach § 31 IfSG nutzen. Hierbei entfällt lediglich der Anteil zur Rentenversicherung.

Sollte Ihnen eine Antragstellung online nicht möglich sein, finden Sie Anträge im pdf-Format hier:

ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne für Arbeitgeber §56

ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne für Selbständige §56

*** Änderung ab dem 11. Oktober 2021 ***
Beschluss der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und –Minister der Länder und des Bundes (GMK)
vom 22.09.2021:
Einstellung der Entschädigungszahlungen für Ungeimpfte, die sich als Kontaktpersonen in Quarantäne begeben mussten
 
Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur Einstellung der Entschädigungszahlungen für Ungeimpfte:

„Niedersachsen trägt den heutigen Beschluss der GMK vollumfänglich mit. Wir werden die Entschädigungszahlungen nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz für Ungeimpfte, die als Kontaktpersonen in Quarantäne geschickt wurden, deshalb zum 11. Oktober 2021 einstellen. Spätestens bis zu diesem Datum hatten alle Niedersächsinnen und Niedersachsen im erwerbsfähigen Alter die Gelegenheit, sich impfen zu lassen und damit eine Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt zu vermeiden. Damit ist die Einstellung der Entschädigungszahlungen auch rechtlich geboten. Am 11. Oktober enden mit der gleichen Begründung nach der neuen Bundestestverordnung zudem die kostenlosen Bürgertests für alle Erwachsenen, die sich impfen lassen können. Für die wenigen Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die noch keine ausdrückliche Impfempfehlung vorliegt, wird es auch weiterhin Entschädigungszahlungen im Quarantänefall geben. Auch Personen, die an Covid erkranken, erhalten selbstverständlich auch in Zukunft ihre Lohnfortzahlung.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des heutigen Beschlusses rufe ich alle, die es bis heute noch nicht getan haben, noch einmal eindringlich dazu auf, sich so schnell wie möglich gegen Covid impfen zu lassen! Sie schützen mit einer Impfung nicht nur sich selbst und ihre Familie und Freunde vor einer gefährlichen Infektionskrankheit, Sie tragen auch dazu bei, dass wir alle gemeinsam durch den Herbst und Winter kommen, ohne eine Überlastung unseres Gesundheitssystems fürchten zu müssen.“
 

Hier finden Sie den GMK-Beschluss vom 22. September 2021.


Entschädigung aufgrund Kita- oder Schulschließung

Im Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn das Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wurde oder von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch von Betreuungseinrichtungen oder Schulen abzusehen, besteht für Sorgeberechtigte betreuungsbedürftiger Kinder ebenfalls das Risiko eines Verdienstausfalls. Staatliche Entschädigungszahlungen sind das sach- und interessengerechte Mittel zum Ausgleich dieses Verdienstausfalls. Daher wurde mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 die einschlägige Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG geschaffen und fortentwickelt.

Wenn erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,

  • die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen sind,

in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen regulärer Schul- oder Kitaferien oder Betriebsferien der Einrichtung erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Werden Einrichtungen zur Betreuung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen, auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten verboten und erleiden erwerbstätige Betreuende von Personen, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, einen Einkommensverlust, weil sie ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten nicht nachgehen können, sind sie ebenfalls entschädigungsberechtigt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall für jeden Sorgeberechtigten oder Betreuenden für längstens zehn Wochen, für alleinerziehende Sorgeberechtigte oder Betreuende längstens für zwanzig Wochen pro Jahr während einer vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (seit dem 28.03.2020). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. In diesem Fall beträgt die Entschädigung von Beginn an 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten oder Betreuenden entstandenen Verdienstausfalls. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 Euro gewährt.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die gesamte Dauer für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover) erstattet.

Innerhalb des Landes Niedersachsen entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers beziehungsweise Selbständigen über die Zuständigkeit. Ansonsten wird das für die Entscheidung zuständige Bundesland gem. § 66 Abs.1 IfSG anhand des Ortes der geschlossenen Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes bzw. der Person mit Behinderung ermittelt.

Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Quarantäne oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder des Betretungsverbotes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
 

Bitte nutzen Sie für die Antragstellung – soweit möglich – das bundeseinheitliche Fachverfahren unter:
ifsg-online.de
»» Dies beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages!

Sollte Ihnen eine Antragstellung online nicht möglich sein, melden Sie sich bittte bei Ihren zuständigen Gesundheitsamt.

 

Die Datenschutzerklärung des Landkreis Uelzen für das Verfahren nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann als PDF heruntergeladen werden:

Auf der Webseite https://ifsg-online.de/index.html finden Sie weitere Informationen und die Möglichkeit der Bearbeitung eines Online-Antrags.