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Gesundheitsamt Landkreis Uelzen 0581/82-462 0581/82-474 E-Mail senden

Meldepflichten und einrichtungsbezogene Impfpflicht

Meldung positiver PCR-Testergebnisse an das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen bittet alle Personen, die ein positives PCR-Testergebnis erhalten haben, ihre Infektion eigenständig gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bitte füllen Sie für die Anzeige Ihrer Infektion dieses Meldeformular aus.

 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (§ 20 a Infektionsschutzgesetz - IfSG) 

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen war bisher gesetzlich in § 20a IfSG geregelt. Nach Artikel 2 Nr. 1 i. V. m. Artikel 23 Absatz 4 G v. 10. 12. 2021 (BGBl. I 5162) wurde § 20a IfSG am 01.01.2023 aufgehoben, ist also entfallen. Die Nachweispflicht nach Absatz 1–3 des § 20 a IfSG ist somit bis zum 31.12.2022 befristet gewesen und besteht nicht mehr.

Melde- und Mitteilungspflicht

Meldepflichten für Ärzte und Klinken

Es bestehen Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 6, 8, 9) für Ärzte und Kliniken.

Für die Erweiterung der Meldepflicht auf Hospitalisierung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit, die seit dem 12.07.2021 in Kraft getreten ist, finden die Kliniken den Meldebogen hier.

Den Meldebogen für Arztpraxen finden Sie hier.