Wer UV-Bestrahlungsgeräte zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendung am Menschen außerhalb der Heil-oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen einsetzt, unterliegt umfangreichen gesetzlichen Verpflichtungen, die den Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzern von UV-Bestrahlungsgeräten sicherstellen sollen.
Welche Anforderungen sind einzuhalten?
Wesentliche Betreiberpflichten und weitergehende Anforderungen für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten sind im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) verankert.
Zu den zu überwachenden Anforderungen zählen insbesondere:
- Einhaltung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von maximal 0,3 Watt pro Quadratmeter
- Vorhalten von geeigneten UV- Schutzbrillen in ausreichender Anzahl
- UV-Bestrahlungsgerät mit einer Not- und einer Zwangsabschaltung
- Wartung und Prüfung der Anforderungen durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Vorgaben des Geräteherstellers.
Welche Betreiberpflichten sind einzuhalten?
- Einsatz von Fachpersonal
Während der Betriebszeiten muss mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person anwesend sein. Das Fachpersonal übernimmt den Kontakt zu den Kunden und führt die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte durch. Die Kunden werden durch das Fachpersonal in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes eingewiesen, nachdem die Durchführung einer auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung und die Erstellung eines auf die Person abgestimmten Dosierungsplans erfolgte.
Qualifizierungskurse zur Erlangung der Fachkunde bieten Schulungsträger an, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) anerkannt sein müssen. Fachpersonal ist dazu befähigt,
- eine qualifizierte und nachvollziehbare Beratung für die Kunden zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UV-Bestrahlungsgeräte durchzuführen,
- individuelle Hauttypbestimmungen durchzuführen,
- individuelle Dosierungspläne aufzustellen,
- gemäß dem Dosierungsplan vorgegebene Geräteeinstellungen vorzunehmen,
- technische Defekte an den UV-Bestrahlungsgeräten zu erkennen.
- Informationspflichten
Sie müssen als Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten die Kunden zu möglichen Gesundheitsgefahren durch UV-Strahlung informieren. Zu diesem Zwecke sind Info-Tafeln bzw. Aushänge im Geschäftsraum, in den einzelnen Bestrahlungskabinen und am Bestrahlungsgerät anzubringen. In der UVSV ist hierzu ein Muster abgedruckt. Im Eingangsbereich ist zudem ein Hinweis anzubringen, der auf das Solariennutzungsverbot für Minderjährige hinweist. In sonstigen öffentlich zugängigen Räumen ist direkt am UV-Bestrahlungsgerät ein solcher Hinweis anzubringen. Allen (potentiellen) Kunden ist eine Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung zur Mitnahme anzubieten.
- Dokumentationspflichten
Es ist ein Geräte- und Betriebsbuch, vollständig und auf aktuellem Stand, für jedes UV-Bestrahlungsgerät zu führen. Durchgeführte Wartungen und Prüfungen durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sind Bestandteil des Geräte- und Betriebsbuchs. Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist dem Gerätebuch beizufügen. Nach der letzten Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes ist das Geräte- und Betriebsbuch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Sechs Monate lang aufzubewahren und ebenfalls vor unbefugtem Zugriff zu schützen sind Unterlagen, Kopien oder Abschriften zur Hauttypbestimmung und zu den Dosierungsplänen.
- Weitergehende Pflichten
Von den Regelungen des NiSG und der UVSV unberührt bleiben Ihre Pflichten als Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten im Rechtsbereich von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Diese müssen Sie darüber hinaus erfüllen.
Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt?
Das Gesundheitsamt des Landkreis Uelzen ist die zuständige Überwachungsbehörde für die Vorschriften des NiSG und der UVSV. Das Gesundheitsamt führt Begehungen durch und kann insbesondere die Überprüfung oder die Untersagung des weiteren Betriebs der betroffenen Anlage anordnen, Ordnungswidrigkeiten verfolgen und mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro ahnden. Bei Verstößen kann durch das zuständige Gewerbeamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden.
Mögliche Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 NiSG sein, wenn man als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig:
- einen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Wert überschreitet
- eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannte Anforderung (erforderliche Fachkunde) nicht einhält
- eine Anlage entgegen der nach § 5 Absatz 2 festgelegten Anforderungen betreibt
- einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet (§ 4)
- einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen und FAQs zur Nutzung von Solarien finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und auf der Homepage des Bundesamt für Strahlenschutz: Der Solarium-Check.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)