Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im nichtmedizinischen Bereich

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Vorrangiges Ziel der NiSV ist es, Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung besser zu schützen.

Welche Anlagen fallen unter die NiSV?
Unter die NiSV fallen zahlreiche Geräte (§ 2 NiSV) mit unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten wie beispielsweise dauerhafte Haarentfernung, Laserbehandlungen, Muskelaufbau in Sportstudios oder Faltenreduzierung. Hierzu zählen Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, Hochfrequenzgeräte, Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte und Magnetfeldgeräte.

Welche Anforderungen sind einzuhalten?
Es werden allgemeine Anforderungen an die Geräte, deren Anzeige, deren Betrieb, die Beratung und Aufklärung der Nutzer, die Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber und die Qualifikation von Personen (Fachkundenachweis) gestellt.

Wie wird der Betrieb von NiSV-Anlagen angezeigt?
Der Betreiber einer Anlage hat dem Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen (wenn die Tätigkeit im Landkreis Uelzen ausgeübt wird) den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Formular zur Anzeige einer Anlage nach § 3 Absatz 3 NiSV (mit interaktiven Textfeldern zum Ausfüllen)

Formular zur Geräteabmeldung (mit interaktiven Textfeldern zum Ausfüllen)

Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt des Landkreis Uelzen ist die zuständige Überwachungsbehörde für die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der NiSV. Das Gesundheitsamt kann insbesondere die Überprüfung oder die Untersagung des weiteren Betriebs der betroffenen Anlage anordnen, Ordnungswidrigkeiten verfolgen und mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro ahnden. Bei Verstößen kann durch das zuständige Gewerbeamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden.

Mögliche Ordnungswidrigkeiten können nach § 12 NiSV sein, wenn man als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass:
- eine Beratung und Aufklärung durchgeführt wird
- eine Dokumentation erstellt wird
- eine Anlage rechtzeitig und vollständig angezeigt wird
- nur Personen mit entsprechender Fachkunde Anwendungen durchführen.

Weitere Informationen:
Weitere Informationen und FAQs zur NiSV finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)
- Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen (Fachkunderichtlinie NiSV)