Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) sind Leichen und die Aschen verstorbener Personen so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
Aus dem Gesetz ergeben sich grundlegende Regelungen, aber auch die Möglichkeit, Ausnahmen von einzelnen Regelungen zu beantragen. Die untere Gesundheitsbehörde des Landkreises Uelzen entscheidet über Ausnahmen vom Niedersächsischen Bestattungsgesetz.
Für die Genehmigung einer der folgenden Ausnahmen ist ein schriftlicher Antrag an die untere Gesundheitsbehörde zu stellen:
- von dem Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen (§ 7 Abs. 2 BestattG)
- von dem Gebot, Särge geschlossen zu halten (§ 7 Abs. 2 BestattG)
- von dem Gebot, Särge und Urnen im Straßenverkehr nur in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich dafür bestimmt und hergerichtet sind (§ 7 Abs. 3 BestattG)
- von dem Gebot, Unterbrechungen bei der Beförderung von Särgen und Urnen zu vermeiden (§ 7 Abs. 3 BestattG)
- von der Kennzeichnungspflicht des Sarges und/oder der Leichenpasspflicht bei Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen (§ 7 Abs. 6 BestattG)
- Beförderung einer Leiche an einen Ort außerhalb Niedersachsens: Internationaler Leichenpass / Urnenpass (§ 7 Abs. 6 BestattG)
- von der Verbrennungspflicht von Leichenteilen (§ 8 Abs. 1 BestattG)
- von dem Gebot, eine Leiche erst nach 48 Stunden nach Todeseintritt zu bestatten (§ 9 Abs. 1 BestattG)
- von der Sargpflicht bei Erdbestattung (§ 11 Abs. 1 BestattG)
- von der Mindestruhezeit (§ 14 BestattG)
- zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten (§ 15 Abs. 1 BestattG)
- zur Vornahme weiterer Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf vorhandenen „privaten“ Friedhöfen (§ 19 Abs. 1 BestattG)
- zur Vornahme einer weiteren Bestattung und Urnenbeisetzung im Einzelfall auf vorhandenen „privaten“ Friedhöfen (§ 19 Abs. 1 BestattG)
Welche Kosten entstehen?
Die Verwaltungsgebühr für die genannten Ausnahmen berechnen sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -), Anlage Kostentarif unter der lfd. Nummer 56.
Rechtliche Grundlagen:
- Niedersächsisches Bestattungsgesetz: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)