Belehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmittel nach Infektionsschutzgesetz

Wer benötigt eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie arbeiten, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über die Durchführung einer Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt.

Schülerinnen und Schüler
Wenn Schüler/-innen über die Schule ein Praktikum im Bereich der Lebensmittelzubereitung/-verkauf oder in der Gastronomie absolvieren, dann ist eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG erforderlich. Minderjährige Personen müssen eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten vorlegen.

Unter „Welche Gebühren fallen an?“ finden Sie Beispiele, in denen Sie eine Kostenbefreiung beantragen können, z. B. für ein Schulpraktikum. Bitte nutzen Sie diesen Vordruck, der gleichzeitig als Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten dient und als Bestätigung des Schulpraktikums durch die Schule.

Zukunftstag für Schüler/-innen im Lebensmittelgewerbe: Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote aus § 42 IfSG sind zu beachten (Hinweis Zukunftstag Schüler).

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige, Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend mindestens 1 x im Jahr oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird, benötigt.

Wie kann ich an der Belehrung teilnehmen?
Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen bietet Ihnen die Möglichkeit, die Belehrungen als Online-Belehrung oder Präsenzveranstaltung durchzuführen.

Online Belehrung
Bei der Online-Belehrung ist eine Identifizierung mit der BundID (Anmeldung mit Online-Personalausweis) erforderlich. Zur Online-Belehrung gelangen Sie über die Online-Dienstleistungen auf der Homepage des Landkreises Uelzen.

Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten. Sie können die Belehrung beliebig oft wiederholen, bis die Fragen richtig beantwortet werden. Im Anschluss an die Belehrung nach dem Bezahlvorgang (giropay oder paypal), erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre Bescheinigung, als PDF-Datei herunterzuladen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, dann lassen Sie sich diese bitte im Anschluss von ihm erstatten. Eine Quittung wird Ihnen digital mit der Bescheinigung zugestellt.

Wenn eine Kostenbefreiung besteht (z. B. für ein Schulpraktikum), dann ist ein schriftlicher Nachweis hochzuladen. Nach Prüfung des Gesundheitsamtes wird Ihnen die Bescheinigung über die Belehrung per Post zugeschickt.

Treten technische Probleme auf, kann das Gesundheitsamt einen technischen Support nicht leisten. Entweder nehmen Sie stattdessen an einer Belehrung in Präsenz teil oder Sie versuchen die Online-Belehrung nach einiger Zeit zu wiederholen. Nach einem Abbruch bleiben Ihre Daten erhalten, Sie können vom bisherigen Stand ausgehend die Eingaben wiederholen. Ein Zertifikat kann nach einem technischen Abbruch oder unvollständiger Bezahlung nicht im Gesundheitsamt ausgestellt werden. Das Gesundheitsamt erhält Ihre eingegebenen Daten erst nach erfolgreich durchgeführter Bezahlung bzw. Übersendung der Bescheinigung zur Freistellung. Sie können zu den angegebenen Zeiten jederzeit die Belehrung in Präsenz im Gesundheitsamt durchführen. Buchen Sie dafür bitte einen Termin.

Präsenz-Belehrung
Die Präsenz-Belehrung findet in der Regel am Mittwoch nach vorheriger Terminanmeldung beim Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen, Dienstgebäude: Auf dem Rahlande 15, 29525 Uelzen statt. Bitte beachten Sie: Präsenz-Belehrungen können nur für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Uelzen angeboten werden.

Zur Terminvergabe senden Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de und geben folgende Daten an: Betreff „Belehrung“. In der E-Mail: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitgeber, Art der Tätigkeit (Schulpraktikum, Ausbildung, Praktikum, Hauptjob, Minijob, Ehrenamt), Datum des Tätigkeitsantritts und eine Telefonnummer unter der man Sie erreichen kann.

Die Gebühr ist bar oder per EC-Karte (bzw. durch Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung) zu entrichten. Ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel) ist mitzubringen. Minderjährige Personen müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen! Wenn Sie nicht verstehen, was in der Belehrung vermittelt wird, kann nicht bescheinigt werden, dass Sie an der Belehrung teilgenommen haben.

Beim Auftreten von Krankheitserscheinungen wie z. B. Fieber, Husten, Schnupfen usw., bitten wir Sie um Vereinbarung eines neuen Termins.

Welche Gebühren fallen an?
Die Belehrung und Bescheinigung sind im Regelfall kostenpflichtig. Es ist eine Gebühr in Höhe von 26,00 Euro zu entrichten.

In den folgenden Fällen entfällt nach dem Runderlass des MS vom 09.12.2019 (Seite 1835) die Gebühr. Bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als:
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule) sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß der §§ 16 bis 19 des Niedersächsischen Schulgesetzes für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung (Berufsfachschule, Berufseinstiegsschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, berufliches Gymnasium) besuchen,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.Arbeiten Sie ehrenamtlich im Gebiet des Landkreises Uelzen, kann eine Gebührenbefreiung geprüft werden.

Ich habe meine Bescheinigung verloren. Kann eine Abschrift ausgestellt werden?
Wenn Sie bereits an einer Belehrung im Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen teilgenommen haben und die Bescheinigung verloren haben, kann eine kostenpflichtige Abschrift erstellt werden, wenn die Belehrung nicht vor mehr als 10 Jahre erfolgte (Aufbewahrungspflicht).

Zweitschriften für bereits durchgeführte Belehrungen können Sie  per E-Mail unter gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de beantragen. Als Betreff geben Sie bitte "Belehrung/Zweitschrift" an. Folgende Daten benötigen wir außerdem von Ihnen: Name, evtl. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und eine Telefonnummer. Die Zweitschrift kann persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und der Entrichtung einer Gebühr von 14,50 Euro abgeholt werden. Zur Terminabsprache kontaktiert Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Alternativ können Sie sich die Zweitschrift per Post übersenden lassen. Die zusätzlichen Auslagen (Porto für einen Standard-Brief) werden berechnet. Bitte geben Sie in der E-Mail an, wenn Sie einen Versand per Post wünschen.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung über die Belehrung vorliegt.

Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Beispiel: Wenn Ihre Tätigkeit am 01. August beginnt, darf die Belehrung nicht vor dem 01. Mai stattfinden.

Der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt folgen weitere Schulungen. Der Arbeitgeber hat bei der Aufnahme der Beschäftigung erstmals und wiederholend alle zwei Jahre weitere Belehrungen durchzuführen und dokumentieren.