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Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen: Bescheinigung für die Mitnahme

Allgemeine Informationen
Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen unter folgenden Voraussetzungen ins Ausland mitgeführt werden:
- für die Dauer einer Reise, maximal für 30 Tage
- in angemessener Menge
- nur von der Person, der sie verschrieben wurden
- wenn Sie eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung vorweisen können

Verfahrensablauf
- Reise in Staaten des Schengener Abkommens: Lassen Sie sich die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom verschreibenden Arzt ausfüllen (siehe "Welche Unterlagen werden benötigt?"). Diese Bescheinigung lassen Sie sich durch das Gesundheitsamt beglaubigen.

- Reise in Länder außerhalb des Schengen-Raumes: Lassen Sie sich eine ärztliche Verschreibung ausstellen. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise sollten enthalten sein. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt stellt für Sie die mehrsprachige Bescheinigung zur Beglaubigung der Verschreibung aus (siehe "Welche Unterlagen werden benötigt?").

Führen Sie die vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung auf der Reise mit sich. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Einreiselandes. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auf der Homepage des Auswärtigen Amtes oder der ausländischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.

Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reise in Staaten des Schengener Abkommens: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln
- Reise in Länder außerhalb des Schengen-Raumes: Bescheinigung über die Verschreibung des Betäubungsmittels
- Medikamentenplan oder Kopie eines Rezeptes von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
- Pass- oder Personalausweis
- Information über das Reiseland und die Reisedaten

Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens 14 Tage vor Reiseantritt sollten Sie die erforderlichen Unterlagen beim Gesundheitsamt vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 Euro.

Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1, Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- § 15 Absatz 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV): Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
- § 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Verschreiben durch einen Arzt
- Artikel 75 Schengener Durchführungsabkommen

Weiterführende Informationen
Reisen mit Betäubungsmitteln - Informationen auf der Internetseite des BfArM
Zuständige Landesbehörden für Beglaubigungen der Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln in den einzelnen Bundesländern

Hinweis
Grundsätzlich ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk der ausstellende Arzt tätig ist (Niederlassungsprinzip).