Wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, so besteht nach § 56 Abs. 1 Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen.
Zudem haben nach § 56 Abs. 1a IfSG Eltern unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die Entschädigung, wenn eine Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Wer kann einen Antrag auf Entschädigung stellen?
- Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemeinsam stellen.
- Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnersatzleistung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
- Nach § 57 und § 58 IfSG besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung.
Bei welcher Behörde kann ich einen Antrag stellen?
Soweit Wohnort und Tätigkeitsort der betroffenen Person in Niedersachsen liegen, ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung?
- Bei einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung
- Wenn der Antrag nicht innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt wird
- Wenn der Quarantäne eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt
- Wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben oder empfohlen wurde, hätte vermieden werden können
- Wenn Ihre Aufträge wegbrechen, weil Sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber und Auftraggeberinnen schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden
- Wenn der Verdienstausfall durch anderweitige staatliche Maßnahmen kompensiert wurde
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das zentrale Infoportal www.ifsg-online.de. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen und Vordrucke zur Erstattung von Verdienstausfällen nach § 56 IfSG.
Sollte Ihnen eine Antragsstellung online nicht möglich sein, finden Sie hier die Anträge im PDF-Format.
Weitere Informationen:
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Homepage vom Land Niedersachsen und das zentrale Infoportal.
Rechtliche Grundlagen:
- § 56 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Lohnabzugstabelle zur Ermittlung des Nettoentgeltes entsprechend § 56 IfSG und Rahmeninformationen können über die FAQs des Bundesministerium für Gesundheit gefunden werden
Wichtiger Hinweis:
Das Niedersächsische Sozialministerium hat uns inzwischen Hinweise zum Umgang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 gegeben, so dass die Bearbeitung der Anträge nun wieder vollumfänglich aufgenommen werden konnte. Wir prüfen Ihre Anträge nach chronologischer Reihenfolge. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung gewährleisten zu können, bitten wir Sie von Rückfragen zum Stand Ihres Antrages abzusehen. Soweit von unserer Seite Fragen zu Ihrem Antrag bestehen, werden wir uns bei Ihnen melden.