Nach § 15 BestattG dürfen Leichen und die Aschen verstorbener Personen nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Entsprechend der Gesetzesbegründung trägt die Vorschrift dem Schutz der Totenruhe Rechnung und verpflichtet die zuständige Behörde, vor einer Umbettung eingehend zu prüfen, ob die damit zwangsläufig verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt ist. Ziel der Regelung ist es, einen Eingriff in die Totenruhe auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Genehmigung werden die folgende Unterlagen in Kopie benötigt:
- Willenserklärung der/des Antragsberechtigten
- Sterbeurkunde
- Nachweise über die Antragsberechtigung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
- genaue Bezeichnung der Friedhöfe und der Grabstätten (abgebend und aufnehmend)
- Stellungnahmen der Friedhofsträger (abgebend und aufnehmend)
Welche Kosten entstehen?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 45,00 Euro bis 250,00 Euro.