Infektionsschutz

Eine der wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist die Verhütung von Infektionserkrankungen und die Vermeidung der Ansteckung Gesunder durch Erkrankte.

Folgende übertragbare Krankheiten (auch Tod und Krankheitsverdacht) werden dem Gesundheitsamt gemeldet:

Botulismus, Cholera, Diphtherie,  akute Virushepatitis (Gelbsucht), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (EHEC), Masern, Meningokokken- Meningitis (Hirnhautentzündung), Milzbrand, Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) SARS-CoV-2, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Pest, Tollwut, Typhus, Tuberkulose, Lebensmittelvergiftung und andere Erkrankungen.

Die Krankheiten und Krankheitserreger sind in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet.

Auch unbekannte bedrohliche Erkrankungen oder Erkrankungshäufungen werden dem Gesundheitsamt gemeldet, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit zu befürchten ist.

Ferner muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn ein Mensch ein tollwutkrankes oder verdächtiges Tier berührt hat oder dadurch verletzt wurde.

Auch außergewöhnliche Impfreaktionen mit gesundheitlicher Schädigung werden dem Gesundheitsamt gemeldet.

Das Gesundheitsamt ermittelt bei Meldungen von übertragbaren Krankheiten die Art, die Ursache und die Ansteckungsquelle. Die Betroffenen und Kontaktpersonen werden zu Verhaltensmaßregeln beraten. Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Erkrankung werden veranlasst. Dazu gehören, dass Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Umgang mit Lebensmitteln oder Besuchsverbote für Schulen und Kindergärten ausgesprochen werden. Bei Fortbestehen der Ansteckungsfähigkeit wird eine regelmäßige Überwachung veranlasst. Ggf. müssen Behandlungen oder Quarantäne angeordnet werden. Kleinepidemien können so bekämpft werden. Vorbeugend werden vom Gesundheitsamt die öffentlich empfohlenen Impfungen angeboten.

Die gemeldeten Erkrankungen werden elektronisch erfasst und in einer jährlichen Statistik veröffentlicht. In den Anlagen auf der rechten Seite unter "Ansprechpartner & mehr" finden Sie Formulare für meldepflichtige Erkrankungen. Die Meldung sollte schriftlich an das Gesundheitsamt gesandt werden. In dringenden Fällen –außerhalb der Dienstzeiten - geben Sie auch telefonische Nachricht an die Rettungsleitstelle.

Das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet zudem Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen zur Festlegung von innerbetrieblichen Verfahrensweisen in Hygieneplänen. Dabei sollen Hygienepläne die Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden und sonstigen Beteiligten gestalten und die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie des Einzelnen fördern und verdeutlichen. Eigenverantwortung setzt Wissen und die richtigen Instrumente voraus.

Die für Schulen sicherlich schwierige Aufgabe der Entwicklung eines Schulhygieneplans soll durch die "Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule" erleichtert werden. Diese Arbeitshilfe finden Sie unter der folgenden Verlinkung auf der Seites des NLGA: Hygiene an Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Es bestehen Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 6, 8, 9) für Ärzte und Kliniken.
Coronavirus: Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen bittet alle Personen, die ein positives PCR-Testergebnis erhalten haben, ihre Infektion eigenständig gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bitte füllen Sie für die Anzeige Ihrer Infektion dieses Meldeformular aus.
Den Meldebogen für Arztpraxen und für die Erweiterung der Meldepflicht auf Hospitalisierung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit, die seit dem 12.07.2021 in Kraft getreten ist, finden Sie rechts unter dem Reiter Dokumente & Downloads.
 
Unter dem Reiter Dokumente & Downloads finden Sie hilfreiche Merk- und Informationsblätter zu einigen meldepflichtigen Erkrankungen.